Patienten - Entlassmanagement

Entlassmanagement: Wie geht es nach dem Krankenhausaufenthalt weiter?

Die lückenlose Anschlussversorgung

Die Krankenhäuser sind seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, für gesetzlich versicherte Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass festgestellt wird, welche bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung und Leistungen der Patienten unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind.



Laut Rahmenvertrag müssen alle Patienten durch das Krankenhaus unter Verwendung bundeseinheitlicher Formulare über die Inhalte und Ziele des Entlassmanagements informiert werden. Dies erfolgt in der Regel über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Patientenaufnahme.

Im Krankenhaus wird patientenindividuell entschieden, ob ein Entlassmanagement erforderlich ist. Durch eine systematische Einschätzung des Unterstützungsbedarfs bereits zu Beginn der Behandlung durch das Case Management oder bei ungeplanten Aufnahmen durch die Pflegekräfte, wird der patientenindividuelle Bedarf in Form eines Assessments, ermittelt.

Wird die Notwendigkeit einer nachstationären Versorgung erkannt, werden alle entsprechende Maßnahmen (z.B. Rehabilitation, Pflegeeinrichtung, Verordnung von Hilfsmitteln) durch die entsprechenden Beteiligten (Case Management, Sozialdienst, Pflege, Arzt, Therapeuten) eingeleitet und dokumentiert.
Krankenhäuser ist es in begrenztem Umfang erlaubt, ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen, Verordnungen wie häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Für diesen Zeitraum kann auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit von bis zu sieben Tagen ab dem Entlassungstag festgestellt werden. Auch eine Verordnung von Arzneimitteln in der kleinsten Packungsgröße nach Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt ist möglich.
  • Auf speziell für das Entlassmanagement angefertigten Rezepte und Verordnungen mit dem Wasserzeichen „Entlassmanagement“ erhält der Patient bei Bedarf eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) für bis zu 7 Tage.
  • Bei Bedarf erhält der Patient ein Rezept in der kleinsten Packungsgröße N1 oder die Bedarfsmedikation für die Zeit bis zum nächstmöglichen Hausarztbesuch.
  • Hilfs- und Heilmittel für den unmittelbaren Gebrauch nach dem stationären Aufenthalt
  • Die Verordnung muss innerhalb von 3 Werktagen bei der Apotheke oder im Sanitätshaus eingereicht werden.
  • Heilmittelverordnungen müssen innerhalb von 7 Tagen begonnen werden und innerhalb von 12 Tagen abgeschlossen sein.
  • Das Krankenhaus hat ein Verordnungsrecht, aber keine Verordnungspflicht und muss nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot entscheiden.
  • Am Tag der Entlassung erhält der Patient und mit dessen Einwilligung der weiterbehandelnde Arzt einen Entlassbrief.
  • Der Entlassbrief soll zu den bisher bekannten Informationen, auch über nachstationäre Versorgungsmaßnahmen (z.B. Reha, Verordnungen Hilfsmittel, AU, Rezept usw.) informieren und ein Ansprechpartner für die nachstationären Leistungserbringer sollte benannt werden, bzw. eine Telefonnummer beinhalten.
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