Krankenhäuser ist es in begrenztem Umfang erlaubt, ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen, Verordnungen wie häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Für diesen Zeitraum kann auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit von bis zu sieben Tagen ab dem Entlassungstag festgestellt werden. Auch eine Verordnung von Arzneimitteln in der kleinsten Packungsgröße nach Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt ist möglich.
- Auf speziell für das Entlassmanagement angefertigten Rezepte und Verordnungen mit dem Wasserzeichen „Entlassmanagement“ erhält der Patient bei Bedarf eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) für bis zu 7 Tage.
- Bei Bedarf erhält der Patient ein Rezept in der kleinsten Packungsgröße N1 oder die Bedarfsmedikation für die Zeit bis zum nächstmöglichen Hausarztbesuch.
- Hilfs- und Heilmittel für den unmittelbaren Gebrauch nach dem stationären Aufenthalt
- Die Verordnung muss innerhalb von 3 Werktagen bei der Apotheke oder im Sanitätshaus eingereicht werden.
- Heilmittelverordnungen müssen innerhalb von 7 Tagen begonnen werden und innerhalb von 12 Tagen abgeschlossen sein.
- Das Krankenhaus hat ein Verordnungsrecht, aber keine Verordnungspflicht und muss nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot entscheiden.